Mit 10. Juni tritt die 4. Novelle zur gültigen Verordnung inkraft. Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt
- Nicht öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein
- Auf nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden
- Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht
- Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht
- Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht
Es gilt weiterhin die 3-G-Regel (getestet - genesen - geimpft). Selbsttests auf der Anlage werden ebenso wie Schultests anerkannt, bei Kindern unter 10 Jahren entfällt dieser Nachweis. Durch die 3G-Regel ist die Nutzung der Nassräume und Duschen in den Vereinen möglich.